§ 19 – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich: Vor- und Nachname, normal normal Geburtsdatum, normal normal Wohnort, normal normal Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und normal normal alle Staatsangehörigkeiten. normal normal normal arabic (2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend. (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, normal normal b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder normal normal c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners, normal normal normal alpha normal normal bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen. normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war.
Kurz erklärt
- Im Transparenzregister sind Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zugänglich.
- Die Angaben umfassen Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeiten.
- Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten gelten spezielle Regelungen, die je nach Art der Vereinigung oder Rechtsgestaltung variieren.
- Der wirtschaftliche Berechtigte kann durch Beteiligung, Kontrolle oder bestimmte Funktionen innerhalb der Organisation bestimmt werden.
- Es muss angegeben werden, ob eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden konnte oder ob dies nicht möglich war.